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Identifizierung des Vertragspartners (§§ 10, 11 GwG) und des wirtschaftlich Berechtigten (§§ 3 ff. GwG) mit Transparenzregister-Abgleich (§§ 18–26 GwG); Trigger-Schwellen, vereinfachte (§ 14) und verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15), Aufzeichnung § 8 GwG. Use when ein Verpflichteter eine Geschäftsbeziehung aufnimmt, eine Schwellen-Transaktion durchführt oder bei Verdacht KYC nachholt.
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Der Skill strukturiert die KYC-Prüfung („Know your customer") nach §§ 10 ff. GwG: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Transparenzregister-Abfrage, Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie kontinuierliche Überwachung. Er trennt zwischen allgemeiner, vereinfachter und verstärkter Sorgfalt und stellt die Aufzeichnungspflicht § 8 GwG (5 ...
Der Skill strukturiert die KYC-Prüfung („Know your customer") nach §§ 10 ff. GwG: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Transparenzregister-Abfrage, Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie kontinuierliche Überwachung. Er trennt zwischen allgemeiner, vereinfachter und verstärkter Sorgfalt und stellt die Aufzeichnungspflicht § 8 GwG (5 Jahre) sicher.
gwg-risikoanalyse)Researcher liefert §§ 10–17 GwG, §§ 3 ff. GwG, Transparenzregister-Normen §§ 18–26 GwG, BaFin- und FIU-AuA sowie Kommentarstellen (Herzog, Bülte). Drafter erstellt das KYC-Memo mit Identifizierungs-Checkliste, WB-Analyse und Empfehlung zum Pflichtenniveau. Reviewer prüft Vollständigkeit der Identifizierungsdaten, korrekte Anwendung von § 14 / § 15, Transparenzregister-Abgleich, Aufzeichnungspflicht und Hinweis auf Folgepflichten (insb. § 43 GwG).
Die Pflicht greift bei:
[unverifiziert – aktuellen Schwellenwert prüfen][unverifiziert]Natürliche Person (§ 11 IV Nr. 1 GwG): Name (Vor- und Nachname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Beleg: gültiges Ausweisdokument iSv § 12 I 1 Nr. 1 GwG (Personalausweis, Reisepass, Pass-Ersatz). Erfassung Dokumenten-Nr., ausstellende Behörde, Gültigkeit.
Juristische Person / Personengesellschaft (§ 11 IV Nr. 2 GwG): Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (sofern vorhanden), Anschrift Sitz / Hauptniederlassung, Mitglieder Vertretungsorgan / gesetzliche Vertreter. Beleg: Auszug aus Handels- / Genossenschafts- / Vereins- / Partnerschafts- / Stiftungsregister oder gleichwertiges amtliches Register.
Identifizierungsverfahren (§ 12 I GwG): Vorlage Original / qualifizierte elektronische Signatur / Videoidentifizierung (BaFin-Rundschreiben 3/2017 zur Videoident [unverifiziert]) / eID-Funktion / Notar-/Anwalts-Vermittlung (§ 12 I 2 GwG).
Tatsächlicher WB (§ 3 II GwG, juristische Person ohne börsenrechtliche Ausnahme):
Fiktiver WB (§ 3 II 5 GwG): Lässt sich nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein tatsächlicher WB ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als WB. Die Fiktion ist zu begründen und zu dokumentieren — sie ist kein Default.
Bei Trusts / Treuhand / nicht rechtsfähigen Stiftungen (§ 3 III GwG): Treugeber, Treuhänder, Protektor, Begünstigte, sowie sonstige natürliche Personen mit beherrschendem Einfluss.
Seit Umstellung auf Vollregister (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, in Kraft seit 01.08.2021) [unverifiziert – Datum prüfen] müssen Verpflichtete bei juristischen Personen / Personengesellschaften / Trusts / Stiftungen das Transparenzregister abfragen und mit den selbst erhobenen WB-Daten abgleichen (§ 11 V GwG iVm § 23a GwG [unverifiziert – §-Verweis prüfen]).
Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG): Weichen die Registerangaben von den selbst erhobenen Daten ab, ist eine Unstimmigkeit an das registerführende BVA zu melden — dies ist keine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und unterliegt nicht dem Tippoff-Verbot des § 47 GwG (str.; herrschend in BaFin-AuA).
| Pflichtenniveau | Trigger | Maßnahmen |
|---|---|---|
| vereinfachte Sorgfalt § 14 GwG | nachgewiesen niedriges Risiko (z. B. börsennotierte EWR-AG, inländische Behörden) | reduzierter Identifizierungsumfang, lockere Aktualisierung |
| allgemeine Sorgfalt § 10 GwG | Standardfall | Identifizierung, WB, Zweck, kontinuierliches Monitoring |
| verstärkte Sorgfalt § 15 GwG | PEP § 1 XII; Hochrisikodrittstaat-Bezug § 15 III Nr. 2; komplexe / unübliche Struktur § 15 III Nr. 3; Korrespondenzbankbeziehung außerhalb EWR | Geschäftsleitung-Zustimmung, Herkunft Vermögen / Mittel, verstärkte laufende Überwachung |
Plausibilität des Geschäftszwecks dokumentieren. Bei Diskrepanz zwischen erklärtem Zweck und beobachtetem Transaktionsverhalten: Eskalation an GW-Beauftragten, ggf. § 43 GwG-Prüfung.
5 Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung oder ab Abwicklung der Einzeltransaktion. Aufzeichnungspflicht umfasst Identifizierungsdaten, Kopien der Belege, Risikoeinstufung, Monitoring-Erkenntnisse.
KYC-Erkenntnisse können die Meldepflicht nach § 43 GwG auslösen (Skill verdachtsmeldung-fiu). Bei Verdacht: Identifizierung trotzdem durchführen (§ 10 IX GwG schließt Abbruch nur eng aus), aber kein Tippoff und Stillhaltepflicht beachten.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – Anwendungsbeginn 2027][unverifiziert – aktuelles Rundschreiben prüfen][unverifiziert – Auflage prüfen][unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert – prüfen in juris])[unverifiziert][unverifiziert]KYC-MEMO — §§ 10, 11, 3 GwG
Verpflichteter: <Firma>, § 2 I Nr. <…> GwG
Vorgang: <Geschäftsbeziehung / Einzeltransaktion / Anlass>
Stand: <Datum>
I. Trigger der Identifizierungspflicht
- <§ 10 III Nr. 1/2/3/4 GwG, Begründung>
II. Vertragspartner-Identifizierung § 11 GwG
- Personendaten / Firma / Register
- Belegart und -nummer
- Identifizierungsverfahren § 12 GwG
III. Wirtschaftlich Berechtigter §§ 3 ff. GwG
- Beteiligungs- / Kontrollkette
- tatsächlicher WB oder fiktiver WB (Begründung)
- Transparenzregister-Abgleich (Treffer / Unstimmigkeit?)
IV. Pflichtenniveau
- § 14 / § 10 / § 15 GwG (Begründung)
- PEP-Status, Hochrisikodrittstaat, komplexe Struktur
V. Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
- Plausibilität, beobachtetes Transaktionsverhalten
VI. Aufzeichnung § 8 GwG
- Aufbewahrung 5 Jahre, Speicherort, Verantwortlicher
VII. Folgepflichten
- Monitoring-Trigger
- Hinweis auf § 43 GwG (Verdachtsmeldung) — falls einschlägig
VIII. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴
IX. Quellenverzeichnis
III. Wirtschaftlich Berechtigter
Der Vertragspartner ist die A-GmbH (HRB 12345 AG München). Anteilseigner ist nach Gesellschafterliste die B-Holding S.à r.l. (Luxemburg) mit 100 %; deren Anteile werden zu 60 % von einer zypriotischen C-Holding Ltd. und zu 40 % von einer natürlichen Person Y gehalten. C-Holding wird ihrerseits durch einen Jersey-Trust gehalten, dessen Begünstigte nach Trust Deed eine natürliche Person X ist. Damit hält X mittelbar 60 % × 100 % = 60 % der A-GmbH und ist wirtschaftlich Berechtigter iSv § 3 II 1 Nr. 1 GwG; ebenso Y mit 40 %. Beide sind nach §§ 11 V, 23a GwG ins Transparenzregister einzutragen bzw. dort abzugleichen. Die Konstruktion über Jersey-Trust ist ein Risikofaktor iSv § 15 III Nr. 3 GwG (komplexe Struktur), sodass verstärkte Sorgfalt anzuwenden ist (vgl. Herzog, GwG, § 15 Rn. 20 ff.
[unverifiziert]).
[unverifiziert – konkrete Norm prüfen].npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin geldwaesche-aml-kycReviews UI code for compliance with Web Interface Guidelines, covering accessibility, design, and UX. Activated by phrases like 'review my UI' or 'audit design'.