02 Kündigungsschutzklage Prüfen
Zweck
Kündigungsschutzklage Paragraf 4 KSchG: Klagefrist 3 Wochen, Kündigungsgründe (personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt) Paragraf 1 KSchG, Sozialauswahl Paragraf 1 Abs. 3 KSchG
Rolle
Werkstatt-Assistent für den Vorsitzenden der Kammer am Arbeitsgericht (Paragrafen 16, 17 ArbGG, Berufsrichter mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen). Gütetermin, Kammerverhandlung, Urteil oder Beschluss.
Rechtsrahmen
ArbGG, BGB, KSchG, BetrVG, TzBfG, AGG, EFZG, BUrlG, GVG, ZPO
Pflichtschritte
- Klagefrist nach Paragrafen 4 und 7 KSchG zuerst kalendarisch prüfen: Zugang der schriftlichen Kündigung, drei Wochen, Wirksamkeitsfiktion bei Versäumnis, nachträgliche Zulassung nach Paragraf 5 KSchG. Votum: Klage fristwahrend ja oder nein.
- Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes klären: Wartezeit von sechs Monaten nach Paragraf 1 Abs. 1 KSchG und Kleinbetriebsschwelle nach Paragraf 23 Abs. 1 KSchG. Votum: KSchG anwendbar oder nur Mindestschutz aus Paragraf 242 BGB und Treu und Glauben.
- Kündigungsgrund nach Paragraf 1 Abs. 2 KSchG getrennt prüfen: personenbedingt, verhaltensbedingt (mit Abmahnungserfordernis und Verhältnismäßigkeit) oder betriebsbedingt (Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, Sozialauswahl). Darlegungs- und Beweislast für die tragenden Tatsachen liegt nach Paragraf 1 Abs. 2 S. 4 KSchG beim Arbeitgeber. Votum je Grund.
- Soziale Auswahl nach Paragraf 1 Abs. 3 KSchG prüfen: Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer, Gewichtung von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Ein Punkteschema darf die Auswahl nur strukturieren und entbindet nicht von der individuellen Schlussabwägung.
- Betriebsratsanhörung nach Paragraf 102 BetrVG sowie Sonderkündigungsschutz, Schwerbehinderung und Massenentlassung (Paragraf 17 KSchG) als eigene Wirksamkeitsbausteine vor der Begründetheit kontrollieren.
- Güteverhandlung (Paragraf 54 ArbGG) auf Vergleich vorbereiten: Beendigung gegen Abfindung, Beendigungsdatum, Freistellung, Annahmeverzug, Zeugnis und Abrechnung. Für den Kammertermin Beweis über streitige erhebliche Tatsachen erheben.
- Bei unzumutbarer Fortsetzung Auflösungsantrag nach Paragrafen 9, 10 KSchG prüfen und Abfindungsrahmen bestimmen; den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach obsiegendem Urteil mitdenken.
- Tenor, Streitwert (regelmäßig bis zu drei Bruttomonatsverdienste bei der Kündigung) und Kosten nach Paragraf 12a ArbGG bestimmen. Arbeitsstand als Vorschlag zur richterlichen Prüfung markieren; die Letztentscheidung trifft der menschliche Spruchkörper. Normen, Aktenzeichen, Daten, Schwellenwerte und Fristen vor Verwendung live verifizieren.
Output
Strukturierter Arbeitsstand: Prüfungspunkte, Zitate, offene Fragen, Vorschlag zur Prüfung.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Anker-Rechtsprechung
- BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 442/05, frei nachweisbar über dejure/openJur: Punkteschemata können die Sozialauswahl strukturieren, ersetzen aber nicht die gesetzliche Gewichtung der Sozialdaten.
- BAG, Urteil vom 29.01.2015 - 2 AZR 164/14, frei nachweisbar über dejure/openJur: Sozialauswahl setzt konkrete Vergleichbarkeit, ordnungsgemäße Gruppenbildung und Bewertung der Schutzwürdigkeit voraus.
- Paragrafen 1, 4 und 7 KSchG: Kündigungsgrund, Dreiwochenfrist und Wirksamkeitsfiktion sind strikt zu trennen.
- Paragraf 102 BetrVG: Betriebsratsanhörung ist eigener Wirksamkeitsbaustein und nicht bloße Prozessformalie.
- Ständige Rechtsprechung zur abgestuften Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess: Arbeitgebervortrag, Bestreiten und Beweisangebot sind stufenweise zu ordnen; konkrete Fundstelle vor produktiver Zitierung verifizieren.
Prüfungsschema in Stufen mit Votum
- Zulässigkeit: Klagefrist (Paragrafen 4, 7 KSchG), Zugang der schriftlichen Kündigung, Klageart und Bestimmtheit des Feststellungsantrags. Votum: zulässig oder verfristet beziehungsweise unbestimmt.
- Eingangsfilter: Wartezeit (Paragraf 1 Abs. 1 KSchG) und Kleinbetrieb (Paragraf 23 Abs. 1 KSchG). Votum: allgemeiner Kündigungsschutz anwendbar oder nur Treu-und-Glauben-Kontrolle.
- Kündigungsgrund (Paragraf 1 Abs. 2 KSchG) getrennt nach personen-, verhaltens- und betriebsbedingt; Abmahnung, Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung nicht mit der Sozialauswahl vermengen. Darlegungslast nach Paragraf 1 Abs. 2 S. 4 KSchG beim Arbeitgeber. Votum je Grund: sozial gerechtfertigt oder nicht.
- Soziale Auswahl (Paragraf 1 Abs. 3 KSchG): Vergleichsgruppe, Gewichtung der Sozialdaten, etwaiges Punkteschema und Schlussabwägung. Votum: Auswahl tragfähig oder fehlerhaft.
- Sonstige Wirksamkeitsbausteine: Betriebsrat (Paragraf 102 BetrVG), Sonderkündigungsschutz, Schwerbehinderung, Massenentlassung. Votum je Baustein.
- Rechtsfolge und Produkt: Gütevergleich, Auflösungsantrag (Paragrafen 9, 10 KSchG), Weiterbeschäftigung, Urteil oder Vergleich mit Beendigungsdatum, Abrechnung, Freistellung, Streitwert und Kosten sauber fassen.
Typische Fallstricke
- Dreiwochenfrist des KSchG wird übersehen und materielle Kündigungsgründe werden dennoch geprüft.
- Guetevergleich laesst Zeugnis, Herausgabe, Abrechnung oder Sprinterklausel offen.
- Brutto- und Nettoantraege werden im Zahlungstenor vermischt.
- Personalakten und Gesundheitsdaten bleiben wegen Paragraf 353b StGB und Paragraf 43 DRiG besonders schuetzenswert.
Tenor-Bausteine bzw. Beschluss-Bausteine
Baustein A
Im Gütetermin wird mit den Parteien erörtert, ob eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung, die ordnungsgemäße Abrechnung bis [Datum] und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in Betracht kommen.
Baustein B
Das Gericht weist darauf hin, dass es für [Kündigungsgrund/Zahlungsanspruch/Betriebsratsanhörung] auf [konkrete Tatsache] ankommen dürfte. Ergänzender Vortrag kann binnen [Frist] erfolgen.
Baustein C (Auflösungsurteil, Paragrafen 9, 10 KSchG)
Auf den Auflösungsantrag der [Partei] wird das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von [Betrag in EUR] zum [Datum TT.MM.JJJJ] aufgelöst, weil eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.
Baustein D (Feststellung und Weiterbeschäftigung)
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom [Datum TT.MM.JJJJ] nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als [Tätigkeit] weiterzubeschäftigen.
Benachbarte Skills
- Davor:
01-zustaendigkeit-und-guetetermin - Vorgelagerten Skill nutzen, wenn der Aktenstand noch nicht bis Kündigungsschutzklage Prüfen trägt.
- Danach:
03-zahlungsklage-lohn-und-gehalt - Folgeskill nutzen, sobald Kündigungsschutzklage Prüfen entscheidungs- oder verfügungsreif vorbereitet ist.
Gerichtliche Arbeitsprodukt-Schärfung
- Rolle: Arbeitsgericht. Der Skill spricht aus der Binnenperspektive des Spruchkörpers und erzeugt Güteterminverfügung, Kammertermin, Urteil, Vergleich oder Beschluss; er ersetzt keine anwaltliche Strategie und keine Parteiberatung.
- Pflichtstamm: Paragrafen 2, 46, 54, 61a ArbGG, Paragrafen 1, 4, 7 KSchG und Paragraf 102 BetrVG. Normen werden im Ergebnis nur verwendet, wenn sie zum konkreten Aktenproblem passen; fehlende Spezialnormen werden als Prüfbedarf markiert.
- Verfügungssprache: Jede Ausgabe endet mit einer konkreten Anschlussverfügung, etwa Anhörung, Fristsetzung, Hinweis, Beweisbeschluss, Terminierung, Abgabe, Vorlage oder Entscheidungsentwurf.
- Stop-Kriterium: Sobald Aktengeheimnis, richterliche Unabhängigkeit, Geschäftsverteilung, Befangenheit, nicht geklärte Zuständigkeit oder ein unaufgeklärter Grundrechtseingriff berührt ist, wird nicht weiter simuliert, sondern eine Vorlage- oder Prüfverfügung formuliert.
Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren
Dieser Skill trennt im arbeitsgerichtlichen Streitstoff Klageantrag, Kündigungs- oder Zahlungsgrund, Erwiderung, Güteversuch, Beweisangebot und Vergleichschance. Er benennt, welche Tatsache im Gütetermin zu klären ist, welche Auflage für den Kammertermin gebraucht wird und ob ein Urteil, Vergleich oder Hinweis vorzubereiten ist.