Patentabmahnung verteidigen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: PatG § 34 Anmeldetag, § 41 Priorität 12 Monate, § 81 Nichtigkeitsklage, EPÜ Art. 99 Einspruch 9 Monate, R. 161/162 EPÜ 6 Monate, UPC Opt-out bis Ablauf Transition.
- Tragende Normen verifizieren: PatG §§ 1, 3, 4, 9, 10, 14, 21, 24, 34, 38, 41, 59, 81, 139, 140a, 140b, EPÜ Art. 52, 54, 56, 64, 69, 87-89, PCT Art. 3, 8, UPCA, EinheitspatentVO 1257/2012 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Patentanmelder, Erfinder, Patentanwalt, DPMA, EPA, BPatG, BGH X. Senat, UPC, Wettbewerber (Einsprechende).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Patentanmeldung, Patentschrift, Recherchebericht, Prüfungsbescheid, Einspruchsschrift, Nichtigkeitsklage, FTO-Gutachten, UPC-Klage — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Sofortscan
- Frist und Zustellung.
- Absender, Vertreter, Schutzrecht, Anspruchsfassung, Territory.
- Geforderte Erklärung: Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Kostenerstattung.
- Produktbezug und konkrete Verletzungsbehauptung.
- Eilrisiko: einstweilige Verfügung, Messe, Launch, Lieferstopp.
Verteidigungslinien
- Schutzrecht nicht in Kraft oder falsche Anspruchsfassung.
- Produkt verwirklicht ein Merkmal nicht.
- Äquivalenz greift nicht.
- Rechtsbestand zweifelhaft.
- Vorbenutzungsrecht oder Lizenz.
- Erschöpfung oder Lieferketteneinwand.
- Unterlassungserklärung zu weit, Vertragsstrafe zu riskant, Konzern-/Lieferkettenumfang unklar.
- Vergleich, Standstill, Design-around oder negative Feststellung.
Regel
Nie empfehlen, eine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Immer Umfang, Vertragsstrafe, Anerkenntniswirkung, Auskunft und Rückruf isoliert prüfen.
Anker-Normen und Doktrinen
- § 9 PatG: Allein- und Mitbenutzungsrecht; Verletzungstatbestand.
- § 14 PatG / Art. 69 EPÜ + Protokoll: Schutzbereich richtet sich nach den Patentansprüchen; Beschreibung und Zeichnungen sind heranzuziehen.
- § 139 PatG: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (Schadensersatz dreistufig: konkret, Lizenzanalogie, Gewinnabschöpfung).
- § 140a PatG: Vernichtung; § 140b PatG: Auskunftsanspruch.
- § 12 PatG: Vorbenutzungsrecht -- inländische ernsthafte Benutzung vor Prioritätstag schützt vor Verletzung.
- Äquivalenzdoktrin (BGH, Schneidmesser-Linie, vgl. ständige Rspr.): drei Schritte (gleiche Wirkung, Auffindbarkeit, Gleichwertigkeit im Schutzbereich).
- Erschöpfung: rechtmäßig in den EWR in Verkehr gebrachte Erzeugnisse.
- FRAND-Pflichten bei SEP: EuGH Huawei/ZTE, C-170/13, Urt. v. 16.07.2015.
Schutzschrift
- Hinterlegung im Zentralen Schutzschriftenregister
schutzschriftenregister.de; spätestens vor Antragstellung der eV; sechs Monate Gültigkeit.